Satzung des Vereins

Elterninitiative sehgeschädigter Kinder zwischen Weser und Ems

 

§ 1 Name und Sitz

(1)     Der Verein führt den Namen: Elterninitiative sehgeschädigter Kinder zwischen Weser und Ems

(2)     Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Oldenburg eingetragen werden und trägt dann den

         Zusatz „e. V.“.

(3)     Der Sitz des Vereins ist Oldenburg (Oldb).

 

 

§ 2 Geschäftsjahr

(1)     Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember.

 

 

§ 3 Zweck des Vereins

(1)     Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe, die Förderung der Bildung und Erziehung und die 

          Förderung der Hilfe für behinderte Menschen.

 

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Information und Unterstützung von Eltern sehgeschädigter Kinder. Es wird Anregung zur Selbsthilfe gegeben, um blinde und sehbehinderte Kinder zu fördern.

Wir bieten Erfahrungsaustausch in Fragen der inklusiven Beschulung und arbeiten mit den entsprechenden Bildungseinrichtungen zusammen. Wir orientieren uns dabei an der UN-Konvention über die Rechte behinderter Menschen. Der Satzungszweck wird unter anderem durch regelmäßige Treffen, Schulungen/Fortbildungen für Eltern und Kinder, Öffentlichkeitsarbeit usw. verwirklicht.

 

(2)     Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(3)     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts

        „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

(4)     Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch

         unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

(5)     An die Vorstandsmitglieder und für den Verein in sonstiger Weise Tätigen dürfen Aufwandsentschädigungen

         gezahlt werden. Diese dürfen nicht unangemessen hoch sein.

 

(6)     Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten

         keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

 

(7)     Der Verein finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge, Spenden,usw.

 


§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1)     Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.

 

(2)     Der Aufnahmeantrag ist schriftlich unter Erteilung der vom Verein verlangten Aus­künfte zu stellen. Die

         Mitgliedschaft wird durch Beitritt erworben.

 

(3)     Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

 

(4)     Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung an.

 

(5)     Gegen eine Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem Bewerber die Berufung an die

         Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

 

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1)     Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod, Auflösung der juristischen Person oder Feststellung, dass eine der Voraussetzungen für den Erwerb der Mit-gliedschaft weggefallen ist bzw. sich nachträglich herausstellt, dass diese bereits bei Erwerb nicht vorlagen und auch im Nachhinein nicht erfüllt werden.

 

(2)     Der Austritt erfolgt in schriftlicher Form an ein vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied. Der Austritt kann zum Schluss des Geschäftsjahres veranlasst werden. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von sechs Wochen vor Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Für die Wirksamkeit ist der fristgerechte Eingang maßgebend.

 

(3)     Ein Ausschluss eines Mitglieds kann mit sofortiger Wirkung erfolgen.

 

(4)     Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Der Beschluss des Vorstandes über den Ausschluss eines Mitgliedes bedarf der Zweidrittelmehrheit. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Eine Begründung ist nicht erforderlich.

 

(5)     Jedes ausscheidende ordentliche Mitglied hat die Beiträge für das laufende Geschäfts­jahr in voller Höhe zu erbringen, auch wenn die Mitgliedschaft vorher en­det. Ein Anspruch auf Auskehrung eines Teiles des Mitgliedsbeitrages oder auf ir­gendwelche sonstigen Leistungen des Vereins besteht bei Beendigung der Mitglied­schaft nicht.

 

 

§ 6 Rechte und Pflichten

(1)     Die Mitgliedschaftsrechte können von den Mitgliedern nur persönlich wahrgenom­men werden (jedoch Hinweis auf § 9 Abs. 13).

 

(2)     Die Mitgliedschaft ist beitragspflichtig.

 

(3)     Jedes Mitglied ist an die satzungsgemäßen Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes gebunden.


§ 7 Beiträge

(1)     Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

 

 

§ 8 Organe

 

Organe des Vereins sind:

a)    die Mitgliederversammlung

b)    der Vorstand

 

 

§ 9 Mitgliederversammlung

(1)     Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehö­ren insbesondere

 

a)   die Wahl und Abwahl des Vorstandes,

b)   Entlastung des Vorstandes,

c)    Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,

d)   Wahl der Kassenprüfer,

e)   Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit,

f)     Festsetzung des Etats für das kommende Geschäftsjahr,

g)   Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,

h)   Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,

i)     Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Beru­fungsfällen,

j)     Bestellung der Liquidatoren im Falle der Auflösung des Vereins so­wie

k)    weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

 

(2)     Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Angelegenheiten, die nicht durch die Satzung oder durch Gesetz anderen Organen übertragen sind.

 

(3)     Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss bestimmte Aufgaben in jederzeit widerruflicher Weise auf den Vorstand übertragen.

 

(4)     Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten Quartal eines jeden Ge­schäftsjahres statt.

 

(5)     Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn

 

a)   mindestens 20 % der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich un­ter Angabe von Gründen und der Tagesordnung verlangen. In die­sem Falle muss die Versammlung spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Antrages erfolgen.

 

b)   die Interessen des Vereins es erfordern und der Vorstand es mit Zweid­rittelmehrheit beschließt.

 

(6)     Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 15 Tagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einla­dungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Ver­ein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war. Eine formlose Ankündigung hat min­destens vier Wochen vorher zu erfolgen.

 

(7)     Vorschläge zur Tagesordnung oder Anträge, die auf der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung gestellt werden sollen, müssen mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich unter Angabe der Gründe eingereicht werden.

 

(8)     Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Wo­che vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

 

(9)     Anträge über die Abwahl des Vorstandes, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitglieder­versammlung beschlossen werden.

 

(10)  Die Mitgliederversammlung entscheidet durch Beschlüsse.

 

(11)  Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglie­der beschlussfähig.

 

(12)  Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

 

(13)  Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

 

(14)  Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

 

(15)  Satzungsänderungen können nur vom Vorstand oder 20 % der stimmberechtigten Mitglieder und von diesen schriftlich beim Vorstand, spätestens einen Monat vor der beschlussfassenden Mitgliederversammlung, beantragt werden.

 

(16)  Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehr­heit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

 

(17)  Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

 

(18)  Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden, dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

(19)  Beschlüsse können nur innerhalb von einem Monat nach der Mitgliederversamm­lung angefochten werden.

 


§ 10 Vorstand

 

(1)     Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt. Bei ihrem Handeln haben sie sich stets von den Zielen des Vereins leiten zu lassen, insbesondere die Satzung sowie Be­schlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes zu beachten.

 

(2)     Der erweiterte Vorstand setzt sich aus dem 1. Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zusammen.

 

(3)     Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

 

(4)     Wahlen erfolgen geheim, falls die Mitgliederversammlung nicht einstimmig be­schließt, die Abstimmung offen durchzuführen.

 

(5)     Wiederwahl ist zulässig.

 

(6)     Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

 

(7)     Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

 

(8)     Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. In seine Zuständigkeit fallen alle Ge­schäfte, die nicht nach Satzung oder Gesetz anderen Organen zugewiesen sind. Der Vorstand kann die Wahrnehmung der Geschäfte einer Geschäftsführung über­tragen.

 

(9)     Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

a)    Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,

b)    Einberufung der Mitgliederversammlung,

c)    Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

d)    Verwaltung des Vereinsvermögens,

e)    Erstellung des Jahres- und Kassenberichts sowie

f)     Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Ver­einsmitgliedern

 

(10)  Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, zu denen er min­destens einmal jährlich zusammentritt und über die eine Niederschrift zu fertigen ist.

 

(11)  Die Einladung zur Vorstandssitzung ergeht durch die Geschäftsführung in Abstim­mung mit dem Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von drei Wochen durch den Vorsitzenden. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Entscheidend ist die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlussfähigkeit besteht, wenn auch nur ein Vorstandsmitglied zur Vorstandssitzung erscheint.

 

(12)  Die Mitglieder des Vorstandes können sich in der Vorstandssitzung gegenseitig zur Vertretung schriftlich bevollmächtigen. Ein Vertreter kann in diesem Fall sein Stimmverhalten festlegen.

 

(13)  An die Mitglieder des Vorstandes dürfen keine unangemessen hohen Aufwands­entschädigungen gezahlt werden.

 

 

§ 11 Kassenprüfung

 

(1)     Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer.

 

(2)     Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein.

 

(3)     Wiederwahl ist zulässig.

 

 

§ 12 Auflösung des Vereins

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes – soweit da­durch die Gemeinnützigkeit verloren geht - fällt das Vermögen des Vereins an:

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes – soweit da­durch die Gemeinnützigkeit verloren geht - fällt das Vermögen des Vereins an einen Verein oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat. Die Auseinander­setzung erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.

 

 

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 7. Mai 2011 verabschiedet.

 

 

 

Oldenburg, den 7. Mai 2011

 

 

gez. S. Behrens                                          gez. C. Behrends